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Offizieller Ausnahmezustand und die Konsequenzen.


Aktualisiert am 19. März 2020 von Algarve Guide

Ausnahmezustand. Die 26 von der Regierung verordneten Maßnahmen, die unser Leben durcheinander bringen werden.

Die derzeitige Ausnahmesituation und die Verbreitung der registrierten Fälle von COVID19 -Verbreitung erfordert außerordentliche und dringende Maßnahmen zur Einschränkung der Rechte und Freiheiten, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Freizügigkeit und die wirtschaftlichen Freiheiten, in Zusammenarbeit mit den europäischen Behörden, um die Übertragung des Virus zu verhindern.

Nach dem Dokument, zu dem die Exekutive bereits Zugang hatte und das auf der Sitzung des Ministerrats am Donnerstag vorbereitet wurde und zu dem die Exekutive auf einer für 17 Uhr geplanten Konferenz weitere Informationen geben und offenbaren wird, wurden die folgenden Maßnahmen verabschiedet:

1 – Festlegung der Bedingungen der außerordentlichen Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands durchgeführt werden sollen, der durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März als Reaktion auf die Pandemie der Krankheit COVID-19 verordnet wurde.

2 – Festlegung, dass für die Zwecke des Ausnahmezustands, wenn man bedenkt, dass die zuständige Behörde für die Förderung der verschiedenen erforderlichen Maßnahmen die Regierung ist, gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März die jeweiligen Befugnisse gemäß den Bestimmungen der Verfassung ausgeübt werden und
in das Gesetz aufgenommen und gemäß der Gesetzesverordnung 169-B/2019 vom 3. Dezember an die Mitglieder der Regierung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Regierungsbereichen delegiert.

3 – Festlegung, dass während der Dauer des Ausnahmezustands die Bürger nur zu einem der folgenden Zwecke auf der öffentlichen Straße fahren dürfen

a) Erwerb von Waren und Dienstleistungen;
b) Ausübung von beruflichen Tätigkeiten, die nicht von zu Hause aus in einem Homeoffice oder Heimarbeit durchgeführt werden können;
c) Erwerb von Lieferungen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig und unerlässlich sind, wenn diese durch Telearbeit ausgeübt wird;

d) Reisen aus gesundheitlichen Gründen, nämlich zum Zweck der Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung und der Beförderung von Personen, denen eine solche Versorgung gewährt werden soll;

(e) Reisen aus anderen dringenden Gründen, insbesondere zu folgenden Zwecken
(i) Transporte in Fällen, in denen eine dringende Notwendigkeit besteht, Opfer von häuslicher Gewalt oder Menschenhandel aufzunehmen;
(ii) Fahrten von Tierärzten, Tierpflegern für die medizinisch-veterinärmedizinische Versorgung, von den Gemeinden autorisierten Betreuern von Kolonien, Freiwilligen aus zoophilen Vereinigungen mit abhängigen Tieren, die in Tierheime und Tierrettungsteams gehen müssen.

(f) Reisen aus familiären Gründen, zur Betreuung von schutzbedürftigen Personen, Behinderten, Kindern, Eltern, älteren Menschen oder anderen abhängigen Personen;
(g) Reisen aus anderen zwingenden familiären Gründen, einschließlich der Erfüllung gemeinsamer elterlicher Pflichten, die durch eine Vereinbarung zwischen den Trägern solcher Pflichten oder durch das zuständige Gericht festgelegt werden;
(h) Reisen zu Bankfilialen und Versicherungsmaklern oder Versicherungsgesellschaften;
i) Kurzfristige Reisen zum Zweck der körperlichen Aktivität, wobei die Ausübung kollektiver körperlicher Aktivität verboten ist und mehr als zwei Personen für diesen Zweck in Betracht kommen;
j) Kurzfristige Reisen zum Zweck des Streichelns;
k) Reisen von Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Ausweis in Ausübung ihrer Funktion oder aufgrund eines solchen Ausweises mit sich führen;
l) Reisen von Mitarbeitern der diplomatischen Vertretungen, konsularischen Einrichtungen und internationalen Organisationen mit Sitz in Portugal, soweit sie mit der Ausübung von Dienstpflichten in Verbindung stehen;
m) in ihre persönlichen Wohnungen zurückzukehren;
(n) andere Aktivitäten ähnlicher Art oder aus anderen Gründen höherer Gewalt oder zwingender Notwendigkeit, sofern sie gebührend begründet sind.

4 – Festlegung, dass Privatfahrzeuge auf öffentlichen Straßen fahren dürfen, um die im vorigen Absatz genannten Tätigkeiten auszuführen oder an Tankstellen zu tanken.

5 – Festlegung, dass unbeschadet der in den vorhergehenden Nummern festgelegten Bestimmungen bei allen Bewegungen die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Empfehlungen und Anordnungen eingehalten werden müssen.

6 – Festlegung der obligatorischen Isolierung aller Bürger, auch zu Hause, die unter aktiver Überwachung durch die Gesundheitsbehörden stehen, unter Androhung eines Verbrechens des Ungehorsams.

7 – Festlegung, dass Arbeitgeber, ob öffentlich oder privat, wann immer möglich die Verfügbarkeit von Mitteln der Heimarbeit fördern, die es ihren Angestellten ermöglichen, ihre Arbeit von ihrem persönlichen Wohnsitz aus in einem Heimarbeit oder Homeoffice Regime zu verrichten.

8 – Die Schließung der Einrichtungen und Betriebe, die in Anhang I dieser Entschließung genannt werden und deren integraler Bestandteil sie ist, zu veranlassen.

9 – Festlegung der obligatorischen Instandhaltung beim Betrieb der Einrichtungen und Anlagen, die in Anhang II dieser Entschließung genannt werden und deren integraler Bestandteil sie ist.

10 – Die Schließung der im vorigen Absatz genannten Einrichtungen und Anlagen durch Bestimmung der Gesundheitsbehörde zu genehmigen.

11 – Die Häufigkeit der in Anhang II dieser Entschließung genannten Einrichtungen und Anlagen für Personen über 65 Jahre zu verbieten, mit Ausnahme der ersten zwei Stunden des täglichen Betriebs, die ausschließlich diesen Personen vorbehalten sind.

Quarantäne
Quarantäne in vielen Fällen

12 – Festlegung, dass in kommerziellen Einrichtungen, die nicht in Anhang II dieser Resolution genannt werden, der Aufenthalt von Kunden im Inneren verboten ist und die Produkte der Öffentlichkeit an der Tür oder der Pforte zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei Menschenmassen und insbesondere die Sicherheitsabstände zu vermeiden sind
minus zwei Meter, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden.

13 – Festlegung, dass die folgenden Aktivitäten nicht ausgesetzt werden:

a) Verpflegungsaktivitäten in Kantinen oder Kantinen, die sich im regulären Betrieb befinden, und in anderen kollektiven Verpflegungseinheiten, deren Verpflegungsdienste unter einer weiteren Ausführung;
b) E-Commerce-Aktivitäten, d.h. Dienstleistungstätigkeiten, die aus der Ferne, ohne Kontakt mit der Öffentlichkeit, erbracht werden oder die ihre Tätigkeit über eine elektronische Plattform entwickeln;
(c) Einzelhandels- oder Dienstleistungsaktivitäten entlang des Autobahnnetzes und innerhalb von Bahn-, Flughafen-, Fluss- und Krankenhausbahnhöfen, es sei denn, sie wurden oder werden
die Schließung dieser Infrastrukturen beschlossen.

14 – Festlegung dass unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 12 die folgenden Regeln in Einzelhandels- oder Dienstleistungsunternehmen, die ihre Tätigkeit aufrechterhalten, zu beachten sind:
a) In Einrichtungen im physischen Raum sind Maßnahmen zu treffen, die einen Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Personen, einen Aufenthalt für die für den Erwerb von Produkten unbedingt erforderliche Zeit und das Verbot von
den Verbrauch der darin enthaltenen Produkte, unbeschadet der Einhaltung der Regeln für den Zugang und die Beeinträchtigung, die in der Verordnung Nr. 71/2020 vom 15. März festgelegt sind;
b) Die Erbringung der Dienstleistung und der Transport der Produkte muss unter Einhaltung der notwendigen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften erfolgen, die von den Gesundheitsbehörden festgelegt werden;

15 – Festlegung dass Menschen mit Behinderungen, Schwangere, Personen in Begleitung von Schoßkindern, Angehörige der Gesundheitsberufe oder andere Personen, die sich aufgrund von COVID-19 in einer besonders gefährdeten Situation befinden, vorrangig behandelt werden müssen.

16 – Festlegung dass die Bestimmungen dieser Resolution weder auf den Großhandel für die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Wirtschaftsakteuren und auf die Erbringung von Dienstleistungen im Hotelbereich, mit Ausnahme von Restaurantdienstleistungen, noch auf Betriebe, die ihre Tätigkeit ausschließlich für die Hauslieferung aufrecht erhalten wollen, anwendbar sind, unbeschadet der Notwendigkeit für die jeweiligen Betreiber, die Hygienevorschriften und andere Empfehlungen der Gesundheitsbehörde einzuhalten.

17 – Festlegung dass die öffentlichen persönlichen Dienste ausgesetzt werden, wobei die Bereitstellung dieser Dienste durch digitale Mittel und Kontaktzentren mit Bürgern und Unternehmen aufrechterhalten wird.

18 – Festlegung dass die wesentlichen öffentlichen Dienste, wie sie in Artikel 10 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 10-A/2020 vom 13. März definiert sind, ihre Aufgaben unverändert weiter erfüllen.

Gottesdienst
Gottesdienste werden abgesagt

19 – Untersagung aller Abhaltungen religiöser Feiern und anderer Gottesdienstveranstaltungen, an denen eine Menschenmenge beteiligt ist, und Festlgung, dass die Abhaltung von Beerdigungen von der Annahme organisatorischer Maßnahmen abhängig ist, um die Abwesenheit von Menschenmassen und die Kontrolle der Sicherheitsabstände zu gewährleisten, einschließlich der Festlegung einer Höchstzahl von Teilnehmern, die von der örtlichen Behörde, die die Befugnisse zur Verwaltung ihres Friedhofs ausübt, festgelegt wird.

20 – Das für den Wirtschaftsbereich zuständige Regierungsmitglied mit der Delegationsfakultät zu verpflichten:
(a) die Genehmigung zur Ausübung anderer Einzelhandels- oder Dienstleistungstätigkeiten, einschließlich des Gaststättengewerbes, die sich je nach Entwicklung der Situation als wesentlich erweisen können;
b) die Genehmigung für die Ausübung von Einzelhandelstätigkeiten durch Großhandelsunternehmen, falls sich dies für die Aufrechterhaltung der Kontinuität der Produktvertriebsketten an die Verbraucher als wesentlich erweisen sollte;
(c) Genehmigung auf einer Ausnahmegrundlage für den Betrieb von kleinen Einzelhandelsgeschäften und solchen, die lokale Dienstleistungen anbieten.

21 – Sich gegenüber dem für den Gesundheitsbereich zuständigen Regierungsmitglied mit der Delegationsfakultät verpflichten:
a) Die Erteilung von Aufträgen und Anweisungen, die notwendig sind, um die Versorgung mit Gütern und den Betrieb von Dienstleistungen in Produktionszentren zu gewährleisten, die von der Knappheit der für den Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendigen Produkte betroffen sind;
(b) die vorübergehende Beschlagnahme von Industrien, Fabriken, Werkstätten, Feldern oder Einrichtungen jeglicher Art, einschließlich Gesundheitszentren, Dienstleistungen und privater Gesundheitseinrichtungen;

c) die zeitweilige Beschlagnahme aller Arten von Gütern und Dienstleistungen und die Auferlegung von Lieferverpflichtungen für jede Einheit, wenn dies für den Schutz der öffentlichen Gesundheit angemessen und unerlässlich ist, im Zusammenhang mit der Situation von Notfall, der durch die SARS-CoV-2-Epidemie verursacht wurde.

22 – Sich gegenüber dem für die öffentliche Verwaltung verantwortlichen Regierungsmitglied mit der Befugnis der Delegation zu verpflichten, mit Ausnahme der wesentlichen öffentlichen Dienste:

a) Die Zentralisierung von Informationen über die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, die Telearbeit leisten;
b) Die Definition von Richtlinien zu den Situationen, die die Anwesenheit von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung an ihrem Arbeitsplatz erfordern, sowie zur Vereinbarkeit der Funktionen mit der Telearbeit;
c) die Festlegung von Richtlinien für die Fälle, in denen von den Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung verlangt werden kann, dass sie ihre Aufgaben an einem anderen Ort als ihrem üblichen Arbeitsplatz, in einer anderen Einrichtung oder unter anderen Arbeitsbedingungen ausüben;
d) Die Artikulation mit den lokalen Behörden in Bezug auf kommunale öffentliche Dienstleistungen und die Regelung für die Bereitstellung von Arbeit in der Kommunalverwaltung;
e) Die Zentralisierung und Koordinierung von Informationen über die Funktionsweise und die Kommunikation der öffentlichen Dienste.

23 – Das für den Bereich Verkehr zuständige Regierungsmitglied mit der Delegationsfakultät zu verpflichten:
a) Die Praxis aller Handlungen, die im spezifischen Bereich ihres Handelns angemessen und unerlässlich sind, um Mobilitätsdienste, ob ordentliche oder außerordentliche, zum Schutz von Personen und Gütern zu gewährleisten;
b) Die Festlegung der konkreten Bedingungen, unter denen der Transport von Gütern auf dem gesamten nationalen Territorium stattfinden muss, um ihre Versorgung zu gewährleisten;

c) Die Erklärung der Verpflichtung der Betreiber von Personenbeförderungsdiensten, die tägliche Reinigung der Transportfahrzeuge gemäß den vom Gesundheitsministerium festgelegten Empfehlungen durchzuführen;
(d) Festlegung der Reduzierung der maximalen Anzahl von Passagieren pro Transport auf ein Drittel der maximal verfügbaren Sitzplätze, um eine angemessene Entfernung zwischen den Transportbenutzern zu gewährleisten.
(e) die Annahme anderer zusätzlicher Maßnahmen, die angemessen und notwendig sind, um den Verkehr von kollektiven Transportmitteln zu begrenzen, um die öffentliche Gesundheit zu erhalten.

24 – Das für den Umweltbereich zuständige Regierungsmitglied mit der Befugnis zur Delegation mit den notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgung mit Wasser, Strom und Gas sowie mit Öl- und Erdgasderivaten, der Sammlung und Behandlung von festen Abfällen zu betrauen.

25 – Festlegung, dass durch Entscheidung der Gesundheitsbehörden oder der Katastrophenschutzbehörden alle Güter oder Dienstleistungen von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zur Bekämpfung der COVID-19-Krankheit notwendig sind, nämlich Gesundheitsausrüstung, Atemschutzmasken oder Beatmungsgeräte, die zwischen dem Datum des Inkrafttretens dieser Resolution und dem Datum, an dem die Erklärung des Notstands aufgehoben wird, vorrätig sind oder hergestellt werden können.

26 – Bestimmen Sie, dass während der Zeit, in der der Ausnahmezustand andauert:
a) Die Zählung der effektiven Dienstzeit zum Zwecke der Berechnung der Höchstdauer der Verträge, die in Absatz 1 des Artikels 28 des Militärdienstgesetzes, genehmigt durch das Gesetz Nr. 174/99 vom 21. September in der geänderten Fassung, und in Absatz 3 des Artikels 45 der Bestimmungen des Militärdienstgesetzes, genehmigt durch die Gesetzesverordnung Nr. 289/2000 vom 14. November in der geänderten Fassung, festgelegt ist;

b) Die Kündigung des Vertrages durch das Militärpersonal in der in Artikel 264 Absatz 4 Buchstabe b) des Artikels 264 des Statuts der Streitkräfte vorgesehenen Situation, genehmigt durch die Gesetzesverordnung Nr. 90/2015 vom 29. Mai 2000 in der geltenden Fassung, ist unzulässig; c) Die Kündigung des Vertrages durch das Militärpersonal in der in Artikel 264 Absatz 4 Buchstabe b) des Artikels 264 des Statuts der Streitkräfte vorgesehenen Situation, genehmigt durch die Gesetzesverordnung Nr. 90/2015 vom 29. Mai 2000 in der geltenden Fassung, ist unzulässig; d) Die Kündigung des Vertrages durch das Militärpersonal in der in Artikel 264 Absatz 4 Buchstabe b) des Artikels 264 des Statuts der Streitkräfte vorgesehenen Situation, genehmigt durch die Gesetzesverordnung Nr. 289/2000 vom 14. November 2000 in der geltenden Fassung, ist unzulässig; e) Die Kündigung des Vertrages durch das Militärpersonal in der geltenden Fassung ist unzulässig.
derzeitige Formulierung.

27 – Festlegung dass diese Resolution im gesamten Staatsgebiet anwendbar ist.

28 – Festlegung dass diese Resolution am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft treten soll.


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