Caravaning und ähnliche Aktivitäten in der Gemeinde Vila do Bispo
Aktualisiert am 6. Juli 2025 von Algarve Guide
Entwurf einer Gemeindeordnung für Caravaning und ähnliche Aktivitäten in der Gemeinde Vila do Bispo
Die Bürgermeisterin von Vila do Bispo, Ruth Maria Dias Maia Nunes da Silva, gibt hiermit bekannt, dass der Gemeinderat von Vila do Bispo in seiner ordentlichen Sitzung vom 12. Juni 2025 den Entwurf der Gemeindeordnung für Wohnwagen und ähnliche Aktivitäten in der Gemeinde Vila do Bispo genehmigt hat, der gemäß Artikel 101 der Verwaltungsverfahrensordnung, die durch die Gesetzesverordnung Nr. 4/2015 vom 7. Januar gebilligt wurde, innerhalb von 30 Tagen zur öffentlichen Anhörung gestellt wird. Der vorgenannte Verordnungsentwurf kann in der Verwaltungsabteilung des Rathauses während der üblichen Bürozeiten an Werktagen von 9.00 bis 15.00 Uhr sowie in den Gemeindeverwaltungen im Rathausbereich eingesehen werden. Interessierte Personen können während der dafür vorgesehenen Frist schriftliche Vorschläge und Informationsanfragen zu allen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen öffentlichen Anhörung in Betracht kommen, einreichen, die in der Verwaltungsabteilung des Rathauses abgegeben oder per Post an den Bürgermeister an die Adresse Praça da Tanegashima, 8650 – 432 Vila do Bispo oder per E-Mail an geral@cm-viladobispo.pt geschickt werden können.
Zur Kenntnisnahme und mit Wirkung für die Öffentlichkeit werden diese Bekanntmachung und weitere Bekanntmachungen gleichen Inhalts veröffentlicht, die an den üblichen öffentlichen Stellen ausgehängt und im Diário da República, Serie 2, veröffentlicht werden und auf der Website der Gemeinde Vila do Bispo eingesehen werden können: www.cmviladobispo.pt.
Vila do Bispo, 23. Juni 2025.
Die Bürgermeisterin
Rute Maria Dias Maia Nunes da Silva
ENTWURF EINER GEMEINDEORDNUNG FÜR DIE AUSÜBUNG VON MOTORCARAVANING UND ÄHNLICHEN AKTIVITÄTEN IN DER GEMEINDE VILA DO BISPO
Präambel (feierliche Erklärung)
In den letzten Jahrzehnten hat die Gemeinde Vila do Bispo einen beträchtlichen Anstieg der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Wandertourismus erlebt, was sicherlich auf das unbestreitbare Vorhandensein natürlicher und kultureller Werte in Verbindung mit der immer stärker werdenden Suche nach Kontakt zur Natur zurückzuführen ist.
Diese Praxis wird jedoch häufig auf höchst unerwünschte und bisweilen entwürdigende Weise ausgeübt. Der Missbrauch dieser Naturräume gefährdet unweigerlich ihr Gleichgewicht und ihren künftigen Fortbestand sowie die Integrität der lokalen Bevölkerung.
Die Praxis des Caravaning und ähnlicher Aktivitäten ist ebenfalls ein weit verbreitetes Problem im ganzen Land, da es an Stellplätzen für diese Fahrzeuge mangelt, die unter diesen Umständen endlosen Verboten unterliegen, die mit den zu solchen Zwecken genutzten Fahrzeugen verbunden sind.
Die Gemeinde Vila do Bispo möchte die Nutzung von Stellplätzen für Wohnmobile und ähnliche Fahrzeuge regeln, um den Wohnmobilisten bessere Bedingungen für ihren Aufenthalt zu bieten und gleichzeitig einen Mehrwert für die Umwelt zu schaffen und das öffentliche Interesse zu schützen.
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 – Ermächtigendes Recht
Dieses Reglement wird gemäß Artikel 241 der Verfassung der Portugiesischen Republik, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a), k) und m), Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben k) und rr), dem gesamten Anhang I des Gesetzes Nr. 75/2013 vom 12. September in seiner derzeitigen Fassung, Artikel 14 des Gesetzes Nr. 73/2013 vom 3. September in seiner derzeitigen Fassung, Artikel 96 ff. der Verwaltungsverfahrensordnung erstellt. º 73/2013 vom 3. September in der geltenden Fassung, Artikel 96 ff. der Verwaltungsverfahrensordnung, genehmigt durch die Gesetzesverordnung Nr. 4/2015 vom 7. Januar in der geltenden Fassung, Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 81/2006 vom 20. April, Gesetzesverordnung Nr. 39/2008 vom 7. März, geregelt durch die Ministerialverordnung Nr. 1320/2008 vom 17. November.
Artikel 2 – Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ausübung von Wohnmobil- und ähnlichen Aktivitäten in der Gemeinde Vila do Bispo.
Artikel 3 – Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a) Wohnmobilstellplatz – abgegrenzter und umzäunter Raum, der für die Aufnahme von Wohnmobilen und ähnlichen Fahrzeugen gemäß den gesetzlichen Normen und Anforderungen eingerichtet und ausgestattet ist;
b) Servicestation – ein in die Raststätte integrierter Raum, der so ausgestattet ist, dass er Folgendes gewährleistet
c) Abwasserableitung;
d) Entleerung der Chemietoiletten, Waschanlage und Entsorgung der Sanitärkassetten
e) Trinkwasserversorgung;
f) Elektrizitätsversorgung;
g) Entsorgung von festen Siedlungsabfällen.
h) Wohnmobil oder ähnliches – Kraftfahrzeug mit Zugmaschine oder Anhänger, das so konzipiert und ausgestattet ist, dass es als Wohnung dient und vom Institute of Mobility and Transport, I.P., zugelassen ist.
i) Fahrer eines Wohnmobils – Ein Kraftfahrer, der rechtlich befugt ist, Wohnmobile zu fahren und zu nutzen, um sie im Rahmen des Wandertourismus oder auf Reisen zu nutzen;
j) Parken – Das vorübergehende Abstellen eines Wohnmobils oder eines ähnlichen Fahrzeugs, unabhängig davon, ob sich Personen darin befinden oder nicht;
k) Camping – das Abstellen eines Wohnmobils oder eines ähnlichen Fahrzeugs auf einer Fläche, die größer ist als sein Umfang, mit der Absicht, eine der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Handlungen durchzuführen.
l) Übernachtung – Aufenthalt in einem Wohnmobil oder ähnlichem mit Insassen zwischen 22 Uhr und 7 Uhr morgens.
KAPITEL II – CARAVANING
Artikel 4 – Wohnmobilstellplätze
1 – Im Gemeindegebiet von Vila do Bispo ist das Abstellen von Wohnmobilen und ähnlichen Fahrzeugen zum Zwecke der Übernachtung nur auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen (ASA) erlaubt.
2 – Das Abstellen von Wohnmobilen außerhalb der im vorhergehenden Absatz genannten Plätze wird als Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 12 geahndet.
3 – Die ausschließlich für Wohnmobile und ähnliche Fahrzeuge bestimmten Stellplätze müssen den Bestimmungen des Artikels 29 der Ministerialverordnung Nr. 1320/2008 vom 17. November sowie den anderen Bestimmungen, auf die diese Verordnung verweist, entsprechen.
Artikel 5 – Parken
Fahrzeuge dürfen nur außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze abgestellt werden, und das Parken im Sinne von Artikel 8 dieses Reglements ist nicht gestattet.
Artikel 6 – Ausschließlich für Wohnmobile und ähnliche Fahrzeuge vorgesehene Stellplätze
Das Parken und der Aufenthalt auf Plätzen, die ausschließlich für Wohnmobile und ähnliche Fahrzeuge bestimmt sind, ist gebührenpflichtig und zeitlich begrenzt, je nach ihren Betriebsbedingungen.
Artikel 7 – Allgemeine Bedingungen für die Nutzung
1 – Der Eigentümer, Betreiber oder Verwalter des ausschließlich für Wohnmobile und ähnliche Fahrzeuge bestimmten Stellplatzes ist verpflichtet, den Preis, den Zeitplan und die allgemeinen Benutzungsbedingungen des Stellplatzes an gut sichtbarer Stelle, d.h. am Eingang und in der Nähe der Zahlungsstellen, auszuhängen.
2 – Die Einrichtung, die Eigentümerin, Betreiberin oder Verwalterin des ausschließlich für Wohnmobile und ähnliche Fahrzeuge bestimmten Stellplatzes ist, muss für alle eingegangenen Zahlungen, auch wenn sie automatisch erfolgen, eine Quittung gemäß den gesetzlich geltenden Bedingungen ausstellen.
3 – Das Leitungsorgan ist auch für die Förderung und Kontrolle des ordnungsgemäßen Zugangs und Parkens auf dem Platz verantwortlich sowie für die Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Normen, insbesondere der Sicherheits-, Umwelt- und Zugänglichkeitsnormen.
Artikel 8 – Feststehen
1 – Ein Feststehen wird immer dann in Betracht gezogen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen bei einem Wohnmobil oder Ähnlichem auftreten:
a) Öffnen der Stabilisatoren und Anlegen von Unterlegkeilen;
b) Öffnen der Seitenfenster des Wohnmobils;
c) Ablassen von Abwasser;
d) Anbringen von Einstiegstreppen;
e) Auslegen von Kleidung;
f) Campingausrüstung wie Tische und Stühle auf den Boden stellen;
g) Übernachten.
2 – Das Parken außerhalb der in Artikel 4 definierten Orte wird mit den in diesem Reglement vorgesehenen Strafen geahndet.
Artikel 9 – Abwasserentsorgung bei Wohnmobilen und ähnlichen Fahrzeugen
1 – Bei der Nutzung der für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehenen Plätze ist es nicht gestattet, Abwasser zu entsorgen, wenn keine Infrastrukturen für diesen Zweck vorhanden sind.
2 – Die Abwässer müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
KAPITEL III – BENEHMEN
Artikel 10 – Benehmen
Wohnmobile und ähnliche Fahrzeuge müssen die üblichen Regeln der Urbanität, der Hygiene und des Zusammenlebens einhalten, unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung 1320/2008 vom 17. November, die in den internen Vorschriften jedes Platzes enthalten sind.
KAPITEL IV – KONTROLLEN UND SANKTIONEN
Artikel 11 – Beaufsichtigung
1 – Die Durchsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Reglements obliegt dem Stadtrat, den Polizeibehörden und anderen Verwaltungs- und Polizeiorganen.
2 – Für die Zwecke der Bestimmungen des vorigen Absatzes wird dem Kontrollteam stets das Betreten des Grundstücks gestattet, auf dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, und zwar unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und unter Wahrung der Eigentumsrechte und der Privatsphäre, wenn dies erforderlich ist.
3 – Die Polizei- und Verwaltungsbehörden, die Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements feststellen, erstellen die entsprechenden Bescheide, die unverzüglich an die Stadtverwaltung von Vila do Bispo zur Untersuchung der Ordnungswidrigkeit weitergeleitet werden.
Artikel 12 – Ordnungswidrigkeiten
1 – Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn Wohnmobile und ähnliche Aktivitäten außerhalb der in Artikel 4 genannten Orte ausgeübt werden und wenn gegen die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstoßen wird.
2 – Der Stadtrat ist für die Untersuchung der in diesem Statut vorgesehenen Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständig.
3 – Die Entscheidung über die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Verhängung von Bußgeldern und Nebenstrafen obliegt dem Bürgermeister und kann an eines der anderen Mitglieder der Exekutive delegiert werden.
4 – Für die Bearbeitung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten gilt die allgemeine Regelung für Ordnungswidrigkeiten.
5 – Die Einnahmen aus den Bußgeldern sind kommunale Einnahmen im Sinne der Haushaltsordnung der Gemeinden.
Artikel 13 – Geldbußen
Die im vorstehenden Artikel genannten Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße zwischen 150,00 € (einhundertfünfzig Euro) und 200,00 € (zweihundert Euro) geahndet.
KAPITEL V – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 – Unklarheiten und Auslassungen
1 – Alles, was in diesem Reglement nicht vorgesehen ist, unterliegt den Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung.
2 – Über Auslassungen und Zweifel bei der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Reglements, die nicht mit Hilfe der gesetzlichen Kriterien für die Auslegung und Einbeziehung von Lücken behoben werden können, entscheidet der Gemeinderat von Vila do Bispo.
Artikel 15 – Veröffentlichung
Neben der Veröffentlichung im Diário da República (Amtsblatt) wird dieses Reglement im Gebäude Paços do Concelho und auf der offiziellen Website der Gemeinde zur Einsichtnahme ausgelegt.
Artikel 16 – Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt 15 Tage nach seiner Veröffentlichung in der 2. Serie des Diário da República in Kraft.
Das entsprechende Antragsdokument kann sich per download hier angesehen werden.
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