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Mehr als 250 Menschen am Grenzübertritt in Portugal gehindert


Aktualisiert am 6. Februar 2021 von Ralf Hoesen

Von Grenzkontrollen und Flügen bis hin zur Missachtung der Einschließung: Das MAI veröffentlichte die neuesten Daten, die von den portugiesischen Behörden zur Einhaltung der Covid-19-Präventionsmaßnahmen erfasst wurden.
Diesen Donnerstag veröffentlichte das Ministerium für Innere Verwaltung (MAI) einen Bericht über die Einhaltung der neuen Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in Portugal in Kraft sind.
Zwischen dem 31. Januar und dem 2. Februar haben SEF und GNR bei den Kontrollen an der Landgrenze 251 Bürger an den autorisierten Grenzübergängen gehindert, insgesamt 26.091 Personen und 27 Tausend kontrollierte Fahrzeuge.
Fast 13.000 Passagiere an den Flughäfen kontrolliert
In Bezug auf die Vorschriften für Flüge teilte die Aufsichtsbehörde mit, dass die SEF im gleichen Zeitraum auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro 4.522 Passagiere (148 Flüge) aus Ländern der Europäischen Union und des Schengen-Raums kontrollierte, von denen 363 keinen Nachweis für eine SARS-CoV2-Infektion vorlegen konnten.
Bei Flügen aus Drittländern wurden 2.180 Passagiere (31 Flüge) kontrolliert, von denen 47 keinen Nachweis für einen Test auf Covid-19 vorlegen konnten.
101 Personen wegen Ungehorsam festgenommen
Im Rahmen der Kontrollaktionen der GNR und des PSP zur Bekämpfung von Covid-19 haben die Behörden zwischen dem 15. und 30. Januar 101 Personen wegen Ungehorsams festgenommen, davon 40 wegen Verstoßes gegen das Stay Home.

Im gleichen Zeitraum wurden von den 14.242 durchgeführten Inspektionsmaßnahmen 204 Einrichtungen im Land wegen Nichteinhaltung der festgelegten Regeln geschlossen. Insgesamt wurden 3.567 Ordnungswidrigkeitsbescheide eingereicht, und zwar durch:

Nichteinhaltung der allgemeinen Pflicht zum StayHome: 1,592
Nichteinhaltung des Tragens einer Maske auf öffentlichen Straßen und Plätzen: 740
Nichteinhaltung der Verkehrsbeschränkung zwischen Landkreisen: 276
Nichteinhaltung des Verbots des Alkoholkonsums auf öffentlichen Straßen: 173
Nichteinhaltung der Regeln für Besetzung, Kapazität, Dauer, räumliche Entfernung und Mittel zur vorherigen Anmeldung an öffentlich zugänglichen Orten: 95
Nichteinhaltung der Maskenpflicht in Konzertsälen, öffentlichen Einrichtungen und anderen: 91
Nichteinhaltung von Restaurant- und ähnlichen Betriebsvorschriften: 72
Nichteinhaltung der Regeln für den Alkoholverkauf: 71
Versäumnis, Einrichtungen und Betriebe zu schließen: 59
Nichteinhaltung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln: 55
Unterlassung der Durchführung von SARS-CoV-2-Tests: 53
Nichteinhaltung der Vorschriften zur Einschränkung, Aussetzung oder Schließung von Aktivitäten oder Trennung von nicht erkrankten Personen: 50
Nichteinhaltung des Verbots des Verzehrs von Speisen oder Produkten an der Tür oder in der Nähe von Einrichtungen: 47
Nichteinhaltung der Öffnungszeiten: 43
Nichteinhaltung der Regeln für die Durchführung von Feiern und anderen Veranstaltungen: 33
Nichteinhaltung der Regeln für körperliche und sportliche Betätigung: 28
Nichteinhaltung der Regeln für maximale Kapazitätsgrenzen für öffentliche Verkehrsmittel: 21
Nichteinhaltung des Verbots, bestimmte Waren in Geschäften zu verkaufen: 19
Nichteinhaltung des Verbots, mit reduzierten Preisen für Geschäftspraktiken zu werben: 14
Nichteinhaltung des Verbots, die Tätigkeit von Einrichtungen und Betrieben einzustellen: 11
Nichteinhaltung der Regeln für die Zuweisung von Privatfahrzeugen: 8
Nichteinhaltung der vom Gesundheitsamt auferlegten Regeln: 7
Nichteinhaltung der Aussetzung des Zugangs zur Öffentlichkeit von Restaurants oder Getränkeeinrichtungen, die über Räume zum Tanzen verfügen oder in denen gewöhnlich getanzt wird: 7
Nichteinhaltung von Beschränkungen bei der Erhebung von Gebühren und Provisionen im Gastronomiebereich durch Zwischenplattformen: 2

Die letzte Verlängerung des Ausnahmezustands trat am 31. Januar um 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 14. Februar um 23:59 Uhr.


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