GesellschaftGesundheitNewsVerkehr

Bestimmung für Campingplatz- und Wohnmobilbenutzer ab dem 21.03.2020


Aktualisiert am 22. März 2020 von Algarve Guide

Regelt die Situation von Campingplatz- und Wohnwagenbenutzern und Wohnmobil-Servicebereichen

Wohnwagenbebutzer, Wohnmobile und Campingplatzbenutzer haben 5 Werktage Zeit, um sich zu ihrem üblichen Wohnort zu begeben.

Gesetzliche Regelung Nr. 3547/2020 vom Büro des Staatssekretärs für Tourismus in Portugal.

Marcelo Rebelo de Sousa
Marcelo Rebelo de Sousa

Am 18. März 2020 wurde in Portugal der Ausnahmezustand durch den Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März verhängt.

Die Weltgesundheitsorganisation hatte die gegenwärtige Situation eines durch die Epidemie der COVID-19-Krankheit verursachten Notstands im Bereich der öffentlichen Gesundheit relativiert, was es zwingend erforderlich macht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Behandlung dieser Krankheit zu gewährleisten, und zwar durch ein dieser Realität angemessenes Regime, das es erlaubt, als Reaktion auf die Epidemie außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen.

Die derzeitige Ausnahmesituation und die Verbreitung der registrierten Fälle von COVID-19-Ansteckung erfordern die Durchführung außerordentlicher und dringender Maßnahmen zur Einschränkung der Rechte und Freiheiten, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Freizügigkeit und die wirtschaftlichen Freiheiten, in Zusammenarbeit mit den europäischen Behörden, um die Übertragung des Virus zu verhindern.

In der Tat führt das Dekret Nr. 2-A/2020 vom 20. März die Erklärung des Ausnahmezustands aus, das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März, das die notwendigen, angemessenen und notwendigen Maßnahmen zur proportionalen Einschränkung bestimmter Rechte zur Rettung des höheren Gutes, nämlich der öffentlichen Gesundheit und des Lebens aller Portugiesen, vorsieht.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Dekret Nr. 2-A/2020 vom 20. März die Schließung der Camping- und Wohnwagenparks sowie der Servicebereiche für Wohnmobile ab dem 22. März 2020 um 00:00 Uhr gemäß den kombinierten Bestimmungen von Artikel 7, Anhang ii-33 und Anhang i-1 bestimmt;

Ab dem 22. März 2020 ist es ab 00.00 Uhr verboten, Campingplätze, Wohnwagen- und Wohnmobilstellplätze zu betreten;

Es ist notwendig, den Nutzern von Campingplätzen und Wohnwagenplätzen sowie den Nutzern von Wohnmobil-Servicebereich eine angemessene Zeitspanne einzuräumen, um einen geordneten und ruhigen Ausgang aus diesen Einrichtungen, Plätzen und Anlagen zu organisieren.

In Anbetracht der Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Ausrufung des Ausnahmezustands durch den Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März in einigen Camping- und Caravaning-Parks Benutzer geben kann, die ständig leben und sich aufgrund des Mangels an eigenen Wohnstätten in einer Situation der Zerbrechlichkeit befinden;

In der Erwägung, dass das für den Wirtschaftsraum zuständige Regierungsmitglied gemäß Artikel 12 Absatz b) Nr. 2 des Dekrets Nr. 2-A/2020 vom 20. März die Erbringung von Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang ii des oben genannten Diploms vorgesehenen Dienstleistungen zulassen kann, die sich im Laufe der Entwicklung der gegenwärtigen Situation als wesentlich erweisen werden;

Hiermit bestimme ich im Rahmen der mir vom Staatsminister für Wirtschaft und den digitalen Übergang übertragenen Zuständigkeit gemäß der Verordnung Nr. 3546/2020 Folgendes:

Heimreise verordnet
Heimreise verordnet

1 – Die Organisation einer geordneten und friedlichen Abreise von Campingplatz- und Wohnwagenbenutzern sowie von Benutzern von Wohnmobil-Servicebereichen muss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung erfolgen.

2 – Camping- und Wohnwagenbenutzer, die zum Zeitpunkt der Ausrufung des Ausnahmezustands durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März dauerhaft in diesen touristischen Einrichtungen wohnen, können in diesen bleiben, um die Reaktion auf den Wohnungsbedarf zu gewährleisten.

3 – In der im vorstehenden Absatz genannten Situation sind die Betreiber der Campingplätze und Wohnwagen verpflichtet, ein Mindestmaß an Dienstleistungen in den Bereichen Elektrizität, Wasser, Sicherheit von Personen und Gütern sowie die Behandlung fester städtischer Abfälle zu gewährleisten.

4 – Restaurant- und Getränkeservices sind nicht in den in der vorherigen Nummer genannten Mindestleistungen enthalten.

5 – In der in Absatz 2 dieser Verordnung genannten Situation sind die Betreiber der Campingplätze und Wohnwagenplätze verpflichtet, die Sicherheits- und Hygienevorschriften gemäß dem Dekret Nr. 2-A/2020 vom 20. März, das die Erklärung des Ausnahmezustands durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März durchführt, mit den erforderlichen Anpassungen zu erfüllen.

6 – In der in Absatz 2 dieser Verordnung genannten Situation sind die Benutzer verpflichtet, alle Pflichten zu erfüllen, die im Dekret Nr. 2-A/2020 vom 20. März festgelegt sind, mit dem die Erklärung des Ausnahmezustands durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 14-A/2020 vom 18. März umgesetzt wird.

7 – Diese Anordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

21. März 2020

Die Staatssekretärin für Tourismus, Rita Baptista Marques.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.