NewsPolitikPolizeiReisethemenTourismus

Meldepflicht von Übernachtungen für ausländische Feriengäste


Aktualisiert am 27. August 2023 von Algarve Guide

Unternehmen, die Hotelbetriebe, ergänzende Beherbergungseinrichtungen oder Touristenkomplexe betreiben, sowie alle, die Ausländer gegen Entgelt beherbergen, sind verpflichtet, dies innerhalb von drei Arbeitstagen mittels eines Beherbergungsbulletins an die SEF – Ausländer- und Grenzbehörde ( Serviço de Estrangeiros e Fronteiras ) oder, in Orten, in denen es keine SEF gibt, an die Nationale Republikanische Garde oder die Polizei für öffentliche Sicherheit zu melden.

Sobald der ausländische Staatsangehörige die Unterkunft verlassen hat, muss dies innerhalb der gleichen Frist den oben genannten Organisationen gemeldet werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, das voraussichtliche Ausreisedatum in die erste Meldung aufzunehmen. Wenn sich keine Änderungen ergeben, ist es nicht erforderlich, ein neues Unterkunftsblatt zu versenden.

Die Unterbringung aller ausländischen Staatsangehörigen muss gemeldet werden, d. h. aller Personen, die nicht die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzen. Dies ist in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (CAAS) festgelegt.

In der Europäischen Union (EU) und generell in jedem Land der Welt erkennt der Staat das Recht an, zu wissen, wer die Ausländer sind, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, sich dort aufhalten und es verlassen.

Diese Informationen sind aus Gründen der inneren Sicherheit und der nationalen Wirtschaft (Tourismus, Handelsbeziehungen, Ein- und Ausfuhren, wissenschaftliche Forschung usw.) wichtig.

Merkblatt für Unterkünfte

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass beide Ehegatten und mitreisende Minderjährige oder alle Mitglieder einer Reisegruppe die Formulare ausfüllen und persönlich unterschreiben, sondern diese Verpflichtung kann von einem der Ehegatten oder einem Mitglied der Gruppe erfüllt werden.

Es ist jedoch obligatorisch, dass jedes Mitglied des Haushalts, einschließlich minderjähriger Kinder, oder jedes Mitglied einer Reisegruppe ein Unterkunftsformular ausfüllt.
In diesen Fällen müssen die Unterkunftsformulare nicht persönlich ausgefüllt und unterzeichnet werden, sondern können von einem der Ehegatten bzw. einem Mitglied der Reisegruppe ausgefüllt werden.

Das heißt, dass alle ausländischen Gäste unabhängig von ihrem Alter oder ihrem Herkunftsland durch einen Unterkunftsschein identifiziert werden müssen, der dann an die SEF geschickt wird. Es reicht jedoch aus, wenn der Unterkunftsbeleg von einem Mitglied der Reisegruppe unterzeichnet wird.

Das Ausfüllen des Unterkunftsblattes stellt kein gemeinsames Gästeregister dar, sondern dient vielmehr der Kontrolle der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern im Inland.

Gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 23/2007 vom 4. Juli, das durch das Gesetz Nr. 102/2017 vom 28. August aktualisiert wurde, sind Unternehmen, die touristische Anlagen, lokale Beherbergungsbetriebe oder andere Einrichtungen betreiben, die Unterkünfte gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, verpflichtet, die sogenannten Unterkunftsverzeichnisse auszufüllen.

Siehe die FAQ zur lokalen Unterkunft hier.

Wenn Sie Ihren Gästen beweisen müssen, dass dieses Verfahren auch in anderen Ländern vorgeschrieben ist, können Sie ihnen dieses EU-Dokument zeigen.
Wenn Sie es vorziehen, können Sie ihnen diesen Artikel zeigen, in dem sie in englischer Sprache alle Informationen über die Verpflichtung zum Ausfüllen der Unterkunftsblätter für die Übermittlung an die SEF lesen können.

Gesetzlage – Rechtsvorschriften

– Das Gesetz Nr. 102/2017 vom 28. August ist die fünfte Änderung des Gesetzes Nr. 23/2007 vom 4. Juli, das die rechtliche Regelung für die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise und die Abschiebung von Ausländern aus dem Staatsgebiet festlegt.

– Gesetz Nr. 23/2007 vom 4. Juli, das die rechtliche Regelung für die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise und die Abschiebung von Ausländern aus dem nationalen Hoheitsgebiet festlegt.

– Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985.

Mitteilung von Übernachtungen

1 – Die Betreiber von Hotelbetrieben, ergänzenden Beherbergungseinrichtungen oder touristischen Anlagen sowie alle, die Ausländer gegen Entgelt unterbringen, sind verpflichtet, dies innerhalb von drei Arbeitstagen mittels eines Unterkunftsbulletins der SEF oder, wo es keine SEF gibt, der Republikanischen Nationalgarde oder der Polizei für öffentliche Sicherheit zu melden.

2 – Sobald der Ausländer die Unterkunft verlassen hat, muss dies innerhalb der gleichen Frist den im vorigen Absatz genannten Organisationen mitgeteilt werden.

3 – Die gemäß Absatz 4 des vorhergehenden Artikels erstellten Unterkunftsnachrichten werden auf sichere Art und Weise unter den von dem für den Bereich der inneren Verwaltung zuständigen Regierungsmitglied zu bestimmenden Bedingungen übermittelt.

Unterlassene Meldung der Übernachtung

1 – Die Nichtanmeldung ausländischer Bürger auf elektronischem Wege gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder die Nichtübermittlung des Unterkunftsblatts gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit folgenden Geldbußen geahndet wird

a) Von 100 € bis 500 € für 1 bis 10 Belege oder Bürger, deren Eintragung unterlassen wird;
b) von 200 € bis 900 € für 11 bis 50 Stimmzettel oder Bürger, deren Eintragung unterlassen wurde;
c) von 400 € bis 2000 €, wenn die Wahlscheine nicht verschickt wurden oder das Register für mehr als 51 Bürger fehlt.“

In eigener Sache

QR-Code AG neu

Hier könnt ihr Algarve Guide einmalig oder sogar monatlich unterstützen, wenn ihr mögt: Via Handy mit diesem QR Code oder aber mit dem Link: Algarve Guide unterstützen

Wir bedanken uns für euren Beitrag und die Wertschätzung unserer Mühen, Recherchen und Kosten für den Erhalt eines nicht gewerblichen und gemeinnützigen Projektes, wie es das Infoportal ALGARVE GUIDE ist.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.