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Restriktive Maßnahmen für Luftverkehr und Landgrenzen


Aktualisiert am 30. März 2021 von Ralf Hoesen

Im Zusammenhang mit der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten epidemiologischen Situation hat die Regierung beschlossen, die restriktiven Maßnahmen für den Flugverkehr bis zum 15. April 2021, 23.59 Uhr, zu verlängern.

Einige der Maßnahmen werden auch an der Landgrenze angewandt, mit der Verpflichtung zur Einhaltung einer prophylaktischen Isolierung für 14 Tage für diejenigen, die aus dem Vereinigten Königreich, Brasilien, Südafrika oder Ländern mit einer Inzidenzrate von 500 Fällen pro 100.000 Einwohner oder mehr (wie im Fall von Frankreich oder Italien) nach Portugal einreisen.

So:

– Alle Bürger, die mit dem Flugzeug nach Portugal einreisen (ausgenommen Kinder, die das 24. Lebensmonat noch nicht vollendet haben), müssen einen Nachweis über einen Labortest (RT-PCR) zum Screening einer SARSCoV-2-Infektion mit negativem Ergebnis vorlegen, der innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Einsteigens durchgeführt wurde;

– Passagiere, die ohne Nachweis eines Tests auf eine SARSCoV-2-Infektion einreisen, müssen sich auf eigene Kosten innerhalb des Flughafens durch dafür qualifiziertes medizinisches Fachpersonal testen lassen und das Ergebnis am Flughafen selbst abwarten;

– Flüge von und nach Brasilien und Großbritannien sind ausgesetzt – nur Rückführungsflüge sind erlaubt – und Bürger, die aus diesen Ländern sowie aus Südafrika mit Rückführungsflügen oder über Zwischenlandungen in unser Land kommen, müssen nicht nur einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen, sondern auch eine prophylaktische Isolationszeit von 14 Tagen einhalten;

– Passagiere, die aus Ländern mit einer Inzidenzrate von 500 Fällen pro 100.000 Einwohner oder mehr kommen, dürfen nur lebensnotwendige Reisen unternehmen und müssen außerdem 14 Tage lang prophylaktisch isoliert werden. Diese Länder sind Bulgarien, Tschechische Republik, Zypern, Estland, Frankreich, Ungarn, Italien, Malta, Polen, Slowenien und Schweden;

– Passagiere, die aus Ländern mit einer Inzidenzrate von 150 oder mehr Fällen pro 100.000 Einwohner kommen, dürfen ebenfalls nur zu lebensnotwendigen Zwecken reisen. Zu diesen Ländern gehören Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, die Schweiz und die Slowakei;

– Auf Flügen aus Drittländern sind nur notwendige Reisen erlaubt.

Im Rahmen der Kontrolle der Landgrenze zu Spanien müssen Staatsangehörige oder Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz im Inland aus dem Vereinigten Königreich, Brasilien, Südafrika oder Ländern mit einer Inzidenzrate von 500 Fällen pro 100 Tausend Einwohner oder mehr eine prophylaktische Isolationszeit von 14 Tagen einhalten.

Es sei daran erinnert, dass im Rahmen der an der Landgrenze geltenden Maßnahmen der Verkehr zwischen Portugal und Spanien – und nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen – auf den internationalen Güterverkehr, den Verkehr von Grenzgängern und Saisonarbeitern, die ordnungsgemäß dokumentiert sind, sowie auf den Verkehr von Not- und Rettungsfahrzeugen und Notdiensten beschränkt ist.

Das Verbot, sich zwischen den Gemeinden zu bewegen, das gemäß dem Dekret zur Regelung des Ausnahmezustands in Kraft ist, gilt für alle Bürger, unabhängig von ihrer Nationalität.

– Bei Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben, ist nur die Möglichkeit vorgesehen, nach der Ankunft in Portugal an den Ort des nachgewiesenen Wohnsitzes zu reisen, einschließlich eines Hotels oder einer anderen Unterkunft;

– Für diese Bürger gelten die gleichen Regeln und Ausnahmen wie für ansässige Bürger, d.h. sie dürfen nicht außerhalb des Landkreises der Unterkunft bewegen.

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