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Es ist verboten, sich vom 30. Oktober bis zum 3. November kreisübergreifend zu bewegen, aber es gibt Ausnahmen.


Aktualisiert am 31. Oktober 2020 von Ralf Hoesen

Angehörige der Gesundheitsberufe, des Katastrophenschutzes, der Sicherheitskräfte und -dienste und Politiker können sich zwischen den Landkreisen bewegen. Auch diejenigen, die zur Arbeit gehen, aber eine Erklärung vorweisen müssen.

Um den Anstieg der Zahl der Fälle von Covid-19 zu stoppen und das übliche Pendeln an Allerheiligen zu vermeiden, hat die Regierung beschlossen, die Bewegung zwischen den Gemeinden vom 30. Oktober bis zum 3. November zu verbieten. Diese Maßnahme gilt für alle Bürger, aber es gibt einige Ausnahmen.

Das Verbot des „Verlassens des Kreises des gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit zwischen 00.00 Uhr des 30. Oktober 2020 und 6.00 Uhr des 3. November 2020, außer aus gesundheitlichen Gründen oder anderen Gründen äußerster Dringlichkeit“ gilt gemäß der im Amtsblatt veröffentlichten Entschließung des Ministerrats nicht für a:

a) Für Angehörige der Gesundheitsberufe und andere Mitarbeiter von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie für Lehrkräfte und nicht-lehrendes Personal von Schuleinrichtungen;

b) Zivilschutzbeamte, Sicherheitskräfte und -dienste, militärisches, militarisiertes und ziviles Personal der Streitkräfte und Inspektoren der Behörde für Ernährungs- und Wirtschaftssicherheit;

c) politische Amtsträger, Richter und Vorsitzende der in der Versammlung der Republik vertretenen Sozialpartner und politischen Parteien;

d) an Kultusminister durch Akkreditierung durch die zuständigen Stellen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 16/2001 vom 22. Juni 2001 in der geltenden Fassung;

e) an das Hilfspersonal der souveränen Organe und der parlamentarisch vertretenen Parteien, sofern die jeweilige berufliche Beziehung durch einen Arbeitnehmerausweis oder ein anderes geeignetes Dokument nachgewiesen wird;

f) Reisen zum Zweck einer beruflichen Tätigkeit oder ähnlichem, vorausgesetzt

Sie geben eine ehrenwörtliche Erklärung ab, wenn die Reise zwischen Gemeinden, die an ihren gewöhnlichen Wohnsitz angrenzen oder im selben Ballungsgebiet liegen, stattfindet; oder
Lassen Sie sich eine Erklärung des Arbeitgebers geben, wenn die Freizügigkeit nicht auf die im vorstehenden Punkt definierten Bereiche beschränkt ist.

(g) Reisen von Minderjährigen und Begleitpersonen zu Schulen, Kinderkrippen und Freizeitaktivitäten sowie Reisen von Studenten zu Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen;

(h) Fahrten von Nutzern und Begleitpersonen zu Zentren für berufliche Aktivitäten und Tageszentren;

i) Besuche für Ausbildung und Prüfungen sowie Inspektionen;

j) Reisen zur Teilnahme an Verfahrenshandlungen vor Justizbehörden oder an Handlungen, die der Gerichtsbarkeit von Notaren, Anwälten, Rechtsanwälten, Standesbeamten und Standesbeamten unterliegen, sowie zur Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten, sofern sie einen Nachweis über die entsprechende Terminplanung haben;

k) für Reisen, die notwendig sind, um das kontinentale Staatsgebiet zu verlassen;

l) Bewegungen nicht ansässiger Bürger an Orte mit nachgewiesener Dauerhaftigkeit;

m) Bei Reisen zum Besuch kultureller Veranstaltungen, wenn die Reise zwischen Gemeinden stattfindet, die an den gewöhnlichen Wohnsitz grenzen oder im selben Ballungsgebiet liegen, und vorausgesetzt, sie verfügen über die entsprechende Eintrittskarte;

(n) an ihren normalen Wohnort zurückzukehren.


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